geschichte
- Geschichtliche Entwicklung des Stadtteils Eversten -

Vertrag zwischen Stadt Oldenburg und Landgemeinde Eversten


Bürgerverein Eversten


Zwischen der Stadtgemeinde Oldenburg, vertreten durch den Stadtmagistrat.

und

der Landgemeinde Eversten, vertreten durch den Gemeindevorstand, ist folgender

V e r t r a g


geschlossen worden:
Die Stadtgemeinde Oldenburg und die Landgemeinde Eversten verpflichten sich, sofort beim Staatsministerium die alsbaldige Einbringung einer Gesetzesvorlage über die Eingemeindung von Eversten in Oldenburg zum 1. April 1924 zu beantragen. In diese Gesetzesvorlage soll, soweit angängig, der Inhalt der nachstehenden Bestimmungen aufgenommen werden.

§ 1


Die Gemeinde Eversten wird mit der Stadtgemeinde Oldenburg zu einer Gemeinde vereinigt.

§ 2


Sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Gemeinde Eversten gehen mit dem Tage der Eingemeindung auf die Stadtgemeinde Oldenburg über. Das Stiftungsvermögen der Gemeinde Eversten geht ebenfalls auf die Stadtgemeinde Oldenburg über. Das vereinigte Stiftungsvermögen der beiden Gemeinden ist alsdann zu Gunsten aller Angehörigen der künftigen Stadtgemeinde Oldenburg zu verwenden, soweit die Stiftungsurkunden nicht abweichende Bestimmungen enthalten.

§ 3


Die Einwohner der Stadt Oldenburg und der bisherigen Gemeinde Eversten werden, soweit nicht in folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, in allen Rechten und Pflichten, sowie in der Teilnahme an den Gemeindeanstalten in Oldenburg und Eversten einander gleichgestellt.

§ 4


Die am 1. Oktober 1923 im Dienste der Gemeinde Eversten befindlichen oder nach diesem Zeitpunkt mit Zustimmung des Gesamtstadtrats der Stadt Oldenburg angestellten Gemeindehilfsbeamten und Gemeindediener gehen vom Tage der Eingemeindung an mit dem Gehalt und der Ruhegehaltsberechtigung, sowie zu den sonstigen Anstellungsbedingungen in der Besoldungsgruppe, der sie am 1. Oktober 1923 angehört haben, in den Dienst der Stadt Oldenburg über. Unterschiede gegenüber den städtischen Beamten der Besoldungsgruppen l—IX sind bei der gleichen Bedeutung der Beamtenstellen zu beseitigen. Entsprechendes gilt für die Lehrkräfte und die Beschäftigten ohne Beamteneigenschaft. Mit Führung der nach § 10 zu schaffenden Meldestelle, Standesamt usw. wird der Rendant Würdemann beauftragt. Der Obersekretär Schütte erhält eine leitende Stellung beim städtischen Wohlfahrtsamt.

Der Gemeindevorsteher erhält bis zum 30. September 1929 ein Ruhegeld, das nach seinem gegenwärtigen Diensteinkommen von Stadtmagistrat im Einvernehmen mit dem Eingemeindungsausschuß der Gemeinde Eversten nach Anhörung des Gemeindevorstehers festgesetzt wird

§ 5


Das Statut 63 der Stadt Oldenburg, betr. Grundsteuerordnung, und das Statut 86, betr. den Schlachthofzwang in der Stadtgemeinde Oldenburg, finden auf das Gebiet der bisherigen Gemeinde Eversten nur mit der Einschränkung Anwendung, daß in den Gemeindenteilen mit Ausnahme der Bauerschaften Eversten l —IV, Bloh (Bloherfeld) und Wechloy

1. die jetzige Art der Grund- und Gebäudebesteuerung so lange, als dies im Stadtgebiet der Stadt Oldenburg der Fall ist, beibehalten und

2. gemäß § 4 des Statuts 86 die Hausschlachtung von Schweinen, Ziegen, Schafen und Rindern, deren Fleisch ausschließlich oder vornehmlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, zunächst bis zum 30. September 1952 gestattet wird.

In den Bauerschaften Eversten I-IV, Bloh (Bloherfeld) und Wechloy werden Hausschlachtungen von Schweinen, Ziegen und Schafen, deren Fleisch ausschließlich oder vornehmlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll, gemäß § 4 des Statuts 86 zunächst bis zum 30. September 1952 gestattet.

§ 6


Nach dem 30. September 1952 und sodann alle 3 Jahre ist zu prüfen, ob und inwieweit der Schlachthofzwang durch Gemeindestatut im Gebiete der bisherigen Gemeinde Eversten einzuführen ist. Infolge der Befreiung vom Schlachthofzwang darf keine Belastung der Einwohner durch Auferlegung einer besonderen Umlage oder durch Erhebung besonderer Gebühren stattfinden.

§ 7


Im übrigen bleiben die Statuten, Ordnungen und Verordnungen der beiden Gemeinden bis zur Einführung einheitlicher Vorschriften in ihrem bisherigen Geltungsgebiete in Kraft. Bei Einführung neuer Vorschriften soll den besonderen Verhältnissen der Landwirtschaft treibenden Bevölkerung Rechnung getragen werden.

§ 8


Der Gesamtstadtrat in Oldenburg wird erstmalig durch sieben Mitglieder, die in Eversten zu wählen sind, ergänzt. Die Amtsdauer dieser Mitglieder reicht wie die der anderen Gesamtstadtratsmit-glisder bis zum Beginn des Jahres 1925. Ferner wird ein landwirtschaftlicher Ausschuß gebildet, dem die Gesamtstadtratsmitglieder aus Nord-Moslesfehn, Friedrichsfehn, Petersfehn, Ofen, Metjendorf und Ofenerfeld und die Vorsteher dieser Bezirke (Bauerschaften) als Mitglieder angehören. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister oder ein von ihm bestelltes Magistratsmitglied.

§ 9


Die Stadtgemeinde Oldenburg wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Eingemeindung aus einer im Ort Eversten bele-genen Volksschule eine Mittelschule einrichten, weiter Einrichtungen zur Erleichterung des Übergangs auf die höheren Schulen treffen. Bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach Stabilisierung der Mark durch die Reichsbank wird die Stadtgemeinde Oldenburg die Hundsmühler Chaussee (360 Meter), die Heinrichstraße, die Hauptstraße bis Kirchhof, die Eichenstraße, die Bloherfelder Chaussee {1190 m), den Prinzessinweg mit einem Wasserleitungsnetz versehen. Ferner wird die Stadtgemeinde Oldenburg bis zu einem Zeitpunkt von 8 Jahren nach dem vorgenannten Vorgang die Straßenbeleuchtung in der Heinrichstraße und Eichenstraße schaffen, eine Fahrstraße nach Osternburg über die obere Hunte bis dahin bauen, und endlich die Kanalisation im städtisch bebauten Teile Eversten fördern.

§ 10


Im Interesse einer ohne Schwierigkeiten sich vollziehenden Durchführung der Eingemeindung wird in Eversten eine städtische Bezirksstelle (Meldeamt, Standesamt usw.) eingerichtet werden. Die Steuerzahlung in Eversten wird ermöglicht werden.

§ 11


Der Gemeinderat erteilt die Zusicherung, daß er sich vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten wird, die geeignet sein würden, der Finanzlage der Stadt Oldenburg Nachteil zu bringen oder die Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind, zu verändern.

Oldenburg-Eversten. den 15. September 1923.
Der Stadtmagistrat. (Vorbehaltlich L. S. der Genehmigung durch den Gesamtstadtrat in 2. Lesung.
gez. Dr. Goerlitz. Siegel: Gemeinde Eversten. gez. Bruns
Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der Urschrift wird hierdurch beglaubigt.
Oldenburg, den 12. Januar 1927

L. S. Stadtmagistrat l. A. gez. Bluhm.

It. Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg:
Gesetz vom 19. Juni 1924 § 12: Die Vereinigung der einzugemeindenden Gebietsteile mit der Stadtgemeinde und die Bildung der neuen Gemeinde Ofen ist bis zum 1. August 1924 durchzuführen und tritt an diesem Tage in Wirksamkeit.

Quelle:

Bürgerverein Eversten, "50 Jahre Eversten", Oldenburg.